Vereinsstatuten des Tiroler Tiergesundheitsdienst
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Tiroler Tiergesundheitsdienst", im folgenden kurz „T-TGD" genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Tirol.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Beratung der Tierhalter und Betreuung von Tierbeständen in Hinblick auf eine Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und haltungsbedingten Beeinträchtigungen in der tierischen Produktion.
(2) Weiters bezweckt der Verein, durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten.
(3) Schließlich sollen Maßnahmen zur Steigerung der Sicherheit, der einwandfreien Beschaffenheit und einer hohen Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes gesetzt werden.
(4) Der Verein muss den gesetzlichen Anforderungen, die an einen Tiergesundheitsdienst gestellt werden, genüge tun und auf Basis einer Anerkennung gemäß § 7 Absatz 2 des jeweils geltenden Tierarzneimittelkontrollgesetzes als Tiergesundheitsdienst zur bestmöglichen Erreichung der Lebensmittelsicherheit zum Wohle des Konsumenten tätig sein.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere
a) die Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme,
b) die Registrierung teilnehmender Betriebe und teilnehmender Tierärzte,
c) die Übermittlung von Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 des jeweils geltenden TAKG betreffen,
d) die Vorgabe von Korrekturmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte und erforderlichenfalls die Einleitung von Sanktionsmaßnahmen,
e) Betriebserhebungen zur Dokumentation des Betriebsstatus gemäß TGD-VO Art. 2 Z 12 lit. a sowie die zentrale Verrechnung von bundeseinheitlichen, geförderten Tiergesundheitsprogrammen gemäß Kap.1 Art.1 Z 8 lit. a (beispielsweise auch über Tierseuchenkasse oder Tiergesundheitsfonds), um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen,
f) eine gezielte Betreuung und Behandlung der landwirtschaftlichen Nutztierbestände zur Sicherstellung und Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens der landwirtschaftlichen Nutztierbestände,
g) die Erhöhung der Produktivität der Betriebe (Produktionskostensenkung),
h) die Sicherung der Qualität von tierischen Lebensmitteln für den Konsumenten, soweit sie durch die Aufgabenstellung des T-TGD berührt werden,
i) der Aufbau eines Qualitätssicherungssystems,
j) die Bereitstellung von Fachinformationen für Landwirte, landwirtschaftliche Berater und Tierärzte,
k) die Bekämpfung und Prophylaxe von nicht anzeigepflichtigen Tierseuchen,
l) die Klassifizierung und Zertifizierung von Betrieben, Betriebsabläufen und Tieren aufgrund bundeseinheitlicher bzw. in den Gremien des T-TGD beschlossener Tiergesundheits- bzw. Qualitätsprogramme. Der Verein kann sich dabei akkreditierter Organisationen bedienen, sowie
m) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge, Teilnahmebeiträge gemäß § 17 der Statuten,
b) Zuwendungen des Landes nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel,
c) Zuwendungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft,
d) Spenden, Beihilfen, Prämien, Subventionen,
e) Erbringung von entgeltlichen Beratungsleistungen.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert der Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind das Land Tirol, die Österreichische Tierärztekammer - Landesstelle Tirol und die Landeslandwirtschaftskammer für Tirol.
(2) Außerordentliche Mitglieder können darüber hinaus auch physische, juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengesellschaften werden, deren Aufnahme im Interesse des Tiroler Tiergesundheitsdienstes gelegen ist.
(3) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Aufnahme erfolgt über schriftlichen Antrag des Beitrittswerbers.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 30.6. oder 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das allfällige Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Leistung der Beiträge und sonstigen Forderungen für jenes Jahr verpflichtet, in welches der Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern bzw. deren Vertretern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die Mitglieder haben insbesondere
a) die in § 3 Abs. 3 genannten materiellen Mittel rechtzeitig und vollständig zu bezahlen, sowie
b) die durch Wahl bzw. Bestellung übertragenen Ehrenämter im Verein oder in einem Beirat ordnungsgemäß zu erfüllen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16)
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Dabei kommt der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol und der Österreichischen Tierärztekammer - Landesstelle Tirol das Recht zu, jeweils 5 Vertreter aus ihrem Kreis, und dem Land Tirol das Recht zu, drei Vertreter, unter denen eine rechtskundige Person zu sein hat, namhaft zu machen. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Mitglied oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder bzw. deren Vertreter. Jedem einzelnen Vertreter kommt eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder auf einen einzelnen Vertreter - auch innerhalb des eigenen Entsendungskreises - im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen zur festgesetzten Zeit beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer, wobei der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol und der Österreichischen Tierärztekammer - Landesstelle Tirol das Recht zu kommt, jeweils drei ihrer Vertreter und dem Land Tirol, zwei Vertreter für die Wahl in den Vorstand namhaft zu machen,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Bestellung und Enthebung des Geschäftführers auf Vorschlag des Vorstandes,
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
i) Wahl der Mitglieder für die gemäß Anlage Kapitel I Artikel I Zif.7 der Tiergesundheitsdienst- Verordnung einzurichtenden Sektionen,
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
k) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Es ist den einzelnen Vorstandsmitgliedern unbenommen, mehrere Funktionen auf sich zu vereinen, sofern die Besetzung und die Ausübung der vom Vereinsgesetz vorgesehenen Funktionen im Sinne des Abs.1 erfüllt und die gemäß § 13 Abs. 2 vereinsrechtlich verankerten Grundsätze des „Vieraugenprinzips" gewahrt werden.
(3) Die Funktion des Präsidenten hat von einem Vertreter der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, dessen Stellvertreter von einem Vertreter des Landes Tirol bekleidet zu werden. Die Geschäftsführung (siehe § 15) hat ein Tierarzt zu besorgen.
(4) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle einen anderen wählbaren Vertreter aus jenem Kreis zu kooptieren, aus welchem das ausgeschiedene Vorstandsmitglied entsendet wurde. Für diese Kooptierung ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung),
(2) Vorbereitung der Generalversammlung,
(3) Vorschlag für die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(5) Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms und des Tätigkeitsberichtes,
(6) Abschluss von Verträgen,
(7) Regelung der finanziellen, organisatorischen sowie personellen Angelegenheiten des T-TGD, ausgenommen die Bestellung des Geschäftsführers,
(8) Erstellung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer,
(9) Einrichtung von Beiräten, in welchen auch Vertreter der Verbraucher und nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten vertreten sein müssen.
(10) Aufsicht über den Geschäftsführer und die Geschäftsführung,
(11) Erstellung von Arbeitsrichtlinien für die verschiedenen Sektionen,
(12) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
(13) Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Tätigkeit des T-TGD an die Tiroler Landesregierung und an den gemäß § 7 Abs. 3 im jeweils geltenden TAKG, eingerichteten Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich",
(14) Die Umsetzung von national akkordierten Tiergesundheitsprogrammen und Qualitätssicherungsprogrammen.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt auch die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Der Geschäftsführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Alle schriftlichen Ausfertigungen des Vereins, so auch in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen), bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Geschäftsführers. Bis zu einem Betrag von 7000 € zeichnet der Geschäftsführer alleine.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsidenten bzw. vom Präsidenten und/oder vom Geschäftsführer erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstands oder der Geschäftsführung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(7) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten sein Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung kann auch eine selbständige oder unselbständige Einrichtung des Landes Tirol betraut werden.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie sind berechtigt, in sämtliche Bücher, Rechnungsbelege, Schriftstücke und Kassenbestände Einsicht zu nehmen. Mindestens einmal jährlich ist jedenfalls eine solche Einsicht vorzunehmen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben ihren Prüfbericht dem Vorstand und der Generalversammlung mindestens einmal jährlich, wenn Gründe zu Beanstandungen vorliegen, jedenfalls unverzüglich vorzulegen.
(4) Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
§ 15 Geschäftsführung
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und der administrativen Abwicklung der Vereinstätigkeit wird die Geschäftsstelle des Vereines eingerichtet.
(2) Die Geschäftsführung im T-TGD hat von einem Tierarzt als Geschäftsführer besorgt zu werden, der von der Generalversammlung auf mindestens fünf Jahre bestellt und entsendet wird.
(3) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er ist in seiner Tätigkeit dem Vorstand und der Generalversammlung bzw. weiteren Organen verantwortlich.
(4) Der Geschäftsführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat an den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen jeweils ohne Stimmrecht teilzunehmen. Ist er jedoch gleichzeitig Vertreter eines ordentlichen Mitglieds des Vereins, dann ist er in der Generalversammlung auch stimmberechtigt, das passive Wahlrecht steht ihm aber jedenfalls nicht zu. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.
(5) Das Geschäftsjahr des T-TGD ist das Kalenderjahr.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vertretern der ordentlichen Mitglieder zusammen. Beide Streitteile machen dem Vorstand je 2 Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Diese wählen einen Vorsitzenden, welcher eine rechtskundige Person sein muss.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern entgültig.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 17 Mitwirkung der Landwirte und der Tierärzte
Durch Abschluss eines Teilnahmevertrages können Landwirte und Tierärzte in den T-TGD eingebunden werden.
§ 18 Zusätzliche Aufgaben der ordentlichen Mitglieder
Zur Erreichung der vom T-TGD verfolgten Ziele verpflichten sich die nachstehenden ordentlichen Vereinsmitglieder, insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen:
1. Die Landeslandwirtschaftskammer für Tirol:
a) Mitwirkung der Tierzuchtabteilung in allen Bereichen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung,
b) Beratung beim Stallbau,
c) Fütterungsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung,
d) Information und Fortbildung der Landwirte.
2. Die Bundeskammer der Tierärzte – Landesstelle Tirol:
a) Mitarbeit am Fortbildungsprogramm für Tierärzte,
b) Bedachtnahme auf die menschliche Gesundheit gemäß § 21 Abs. 1 Tierärztegesetz.
3. Das Land Tirol:
a) Mitwirkung im Sinne einer Qualitätssicherung,
b) Installation einer Geschäftsstelle für die Geschäftsführung,
c) Aufbau eines Rückmeldesystems zwischen Fleischuntersuchungstierarzt, Betreuungstierarzt und dem Landwirt.
§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke des Tierschutzes und der Sozialhilfe zu verwenden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist im Boten für Tirol zu verlautbaren.